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   KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20 Vollz   

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KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20 Vollz (https://dejure.org/2020,80203)
KG, Entscheidung vom 04.05.2020 - 5 Ws 39/20 Vollz (https://dejure.org/2020,80203)
KG, Entscheidung vom 04. Mai 2020 - 5 Ws 39/20 Vollz (https://dejure.org/2020,80203)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 109 StVollzG, §§ 109 ff StVollzG, § 115 Abs 1 S 2 StVollzG, § 115 Abs 5 StVollzG, § 116 Abs 1 StVollzG
    Anforderungen an die von Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse bezüglich Maßnahmen im Strafvollzug; Widerruf der Zulassung des Gefangenen zum Langzeitbesuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 113 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 18.08.2016 - 5 Ws 97/16

    Antragsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug: Zulässigkeit der

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20
    Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr. KG, vgl. z. B. Beschluss vom 23. August 2019 - 2 Ws 125/19 Vollz -, juris Rdnr. 19; Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019 - 5 Ws 178-179/19 Vollz -, 6. August 2019 - 5 Ws 58/19 Vollz - [betreffend den Beschwerdeführer in dieser Sache] und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rdnr. 4; jeweils m. w. Nachw.).

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammern die entscheidungserheblichen Erwägungen so vollständig darzulegen haben, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., vgl. z. B. KG, a. a. O., juris Rdnr. 20 f.; Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019 und 6. August 2019, jeweils a. a. O., sowie 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 5 f.; jeweils m. w. Nachw.).

    Für verfahrensgegenständliche Entscheidungen gilt, dass ihr Inhalt und ihre tragenden Erwägungen wiederzugeben sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019 und 6. August 2019, jeweils a. a. O., sowie 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w. Nachw.).

    Eine solche Verweisung ist nach dem Gesetz nur "wegen der Einzelheiten" zulässig; sie entbindet die Strafvollstreckungskammer nicht von ihrer Verpflichtung, die Tatsachengrundlage so vollständig und zutreffend zu umschreiben, dass sie eine aus sich heraus verständliche und klare Grundlage für die anschließende rechtliche Würdigung der Kammer bietet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019, a. a. O., 2. Juli 2019 - 5 Ws 99/19 Vollz - und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19

    Absonderung eines Strafgefangenen im Strafvollzug; Beweiswürdigung in

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20
    Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr. KG, vgl. z. B. Beschluss vom 23. August 2019 - 2 Ws 125/19 Vollz -, juris Rdnr. 19; Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019 - 5 Ws 178-179/19 Vollz -, 6. August 2019 - 5 Ws 58/19 Vollz - [betreffend den Beschwerdeführer in dieser Sache] und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rdnr. 4; jeweils m. w. Nachw.).

    b) Es ist weiter anerkannt, dass die Strafvollstreckungskammer die widerstreitenden Äußerungen der Beteiligten und die von ihr im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (entsprechend § 244 Abs. 2 StPO) im Freibeweisverfahren (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 3 Vollz [Ws] 61/09 -, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 59; Senat, Beschluss vom 6. August 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) erhobenen Beweise nicht nur als tatsächliche Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen (entsprechend § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) mitzuteilen (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 Vollz -, juris Rdnr. 13), sondern auch zu würdigen hat.

    Letzteres folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (std. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschlüsse vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 60, und 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz -, juris Rdnr. 24; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 120 StVollzG Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17

    Strafvollzug in Berlin: Verpflichtung des Strafgefangenen zur Abgabe von

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20
    b) Es ist weiter anerkannt, dass die Strafvollstreckungskammer die widerstreitenden Äußerungen der Beteiligten und die von ihr im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (entsprechend § 244 Abs. 2 StPO) im Freibeweisverfahren (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 3 Vollz [Ws] 61/09 -, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 59; Senat, Beschluss vom 6. August 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) erhobenen Beweise nicht nur als tatsächliche Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen (entsprechend § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) mitzuteilen (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 Vollz -, juris Rdnr. 13), sondern auch zu würdigen hat.

    Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren beachtlicher Rechtsfehler der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 14 m. w. Nachw.).

  • KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19

    Zulassung von Gefangenen zu Langzeitbesuchen

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20
    Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr. KG, vgl. z. B. Beschluss vom 23. August 2019 - 2 Ws 125/19 Vollz -, juris Rdnr. 19; Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019 - 5 Ws 178-179/19 Vollz -, 6. August 2019 - 5 Ws 58/19 Vollz - [betreffend den Beschwerdeführer in dieser Sache] und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rdnr. 4; jeweils m. w. Nachw.).

    b) Es ist weiter anerkannt, dass die Strafvollstreckungskammer die widerstreitenden Äußerungen der Beteiligten und die von ihr im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (entsprechend § 244 Abs. 2 StPO) im Freibeweisverfahren (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 3 Vollz [Ws] 61/09 -, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 59; Senat, Beschluss vom 6. August 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) erhobenen Beweise nicht nur als tatsächliche Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen (entsprechend § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) mitzuteilen (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 Vollz -, juris Rdnr. 13), sondern auch zu würdigen hat.

  • KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16

    Strafvollzug: Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen für einen Antrag auf

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20
    Es bedarf im gegenwärtigen Stand des Verfahrens keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei der Hausverfügung um eine allgemeine Regelung handelt, die der Anfechtung entzogen ist, weil sie keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG darstellt, oder ob sie insgesamt oder hinsichtlich einzelner Regelungsinhalte ausnahmsweise nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar ist, weil sie nach Art einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG einen konkreten Sachverhalt für einen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend bestimmbaren Personenkreis regelt und sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirkt (zur Abgrenzung vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2016 - 5 Ws 101/16 Vollz -, juris, m. w. Nachw.).
  • OLG Jena, 09.05.2006 - 1 Ws 102/06

    StVollzG

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20
    Einer Änderung der Streitwertfestsetzung durch den Senat als Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift z. B. Thüringer OLG, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 1 Ws 102/06 -, juris Rdnr. 8; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - I Vollz [Ws] 9/04 -, juris Rdnr. 27; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 121 StVollzG Rdnr. 12; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl., § 121 Rdnr. 8; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdnr. 141) war danach nicht geboten.
  • KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15

    Religionsfreiheit im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20
    Letzteres folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (std. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschlüsse vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 60, und 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz -, juris Rdnr. 24; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 120 StVollzG Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Hamburg, 24.02.2010 - 3 Vollz (Ws) 61/09

    Strafvollzugsverfahren: Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20
    b) Es ist weiter anerkannt, dass die Strafvollstreckungskammer die widerstreitenden Äußerungen der Beteiligten und die von ihr im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (entsprechend § 244 Abs. 2 StPO) im Freibeweisverfahren (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 3 Vollz [Ws] 61/09 -, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 59; Senat, Beschluss vom 6. August 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) erhobenen Beweise nicht nur als tatsächliche Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen (entsprechend § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) mitzuteilen (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 Vollz -, juris Rdnr. 13), sondern auch zu würdigen hat.
  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Da eine Rechtsbeschwerde auch dann zulässig ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 23. August 2019 - 2 Ws 125/19 Vollz -, juris Rdnr. 19; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 - 5 Ws 197/20 Vollz -, 4. Mai 2020 - 5 Ws 39/20 Vollz -, 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris Rdnr. 8, und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rdnr. 4, jeweils m. w. Nachw.), müssen die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt.

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammern die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen haben, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 21 und 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz -, juris Rdnr. 4; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021, a. a. O., 4. Mai 2020, a. a. O., 22. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 9 f. und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w. Nachw.; ferner [zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben] Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 151/12 -, juris Rdnr. 20).

  • KG, 31.05.2021 - 5 Ws 64/21

    Strafvollzug in Berlin: Ausschluss von Langzeitbesuchen während der

    Für Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht § 29 Abs. 2 StVollzG Bln außerdem eine Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt vor, diese besonders zu unterstützen; damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Familienmitglieder unter der durch die Inhaftierung entstandenen Trennung besonders leiden und dass die notwendige Kommunikation mit den in Freiheit lebenden Angehörigen durch die Haft beeinträchtigt wird (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2442, S. 215; s. dazu Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 5 Ws 39/20 Vollz -, betreffend den Beschwerdeführer).

    Insoweit hat der Beschwerdeführer zum einen - ebenfalls unwidersprochen (und mit Blick auf den diesbezüglich ergangenen Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 [5 Ws 39/20 Vollz] auch nicht völlig fernliegend) - geltend gemacht, dass ihm die Zulassung zu Langzeitbesuchen seit nahezu drei Jahren in rechtswidriger Weise verwehrt worden sei.

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